Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH (Fluggesellschaft), LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH, Luftfahrtgesellschaft Walter mbH und Belair Airlines AG

1. Vertrag

Der Vertrag kommt mit der Anmeldung und dem Zugang der Buchungsbestätigung zustande. Im Rahmen des Buchungsvorgangs ist der tatsächliche, mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder Ersatzdokument übereinstimmende Vor- und Nachname des/der Reiseteilnehmer anzugeben. Die Angabe von Fantasienamen oder fiktiven Namensbezeichnungen ist unzulässig. Bei nachträglicher Benennung eines tatsächlichen Reiseteilnehmers findet Ziffer 4. Anwendung.

2. Preise/Zahlung

2.1. Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Änderungen des Flugpreises sind nach Vertragsschluss im Falle der Veränderung der Treibstoffkosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafen-, Sicherheitsgebühren oder Wechselkursänderungen um mindestens 10 % auf den Einzelpreis zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate liegen, die Fluggesellschaft den Reiseteilnehmer nach Kenntniserlangung hierüber unverzüglich informiert und die Veränderung für sie bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der Beförderungskosten (z. B. Treibstoffkosten) kann die Fluggesellschaft den Erhöhungsbetrag verlangen; ansonsten werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Flugzeuges geteilt und der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangt. Werden die bei Vertragsschluss bestehenden Abgaben wie Flughafengebühren gegenüber der Fluggesellschaft erhöht, so kann der Flugpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Beförderungsvertrages kann der Flugpreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Flugbeförderung dadurch für die Fluggesellschaft verteuert hat. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Flugtermin verlangt werden. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtflugpreises ist der Reiseteilnehmer berechtigt, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Senkung oder Aufhebung bereits entrichteter, aber nicht im Flugpreis enthaltener Steuern, Gebühren oder Kosten, wird der Mehrbetrag rückerstattet.

 

2.2.Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der Fluggesellschaft akzeptierte Kreditkarte oder über ein Lastschriftverfahren von einem durch den Anmelder zu benennenden deutschen, österreichischen oder niederländischen Bankkonto. Der Reiseteilnehmer kann den gesamten Reisepreis in bar nur am Tag der Buchung und am Verkaufsschalter ausgleichen. Dabei ist immer der Gesamtbetrag fällig. Das Inkasso durch einen Mittler ist nicht zulässig. Sofern von dem Leistenden nichts anderes bestimmt wird, werden Zahlungen zunächst auf die ältesten Forderungen verrechnet. Eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

 

2.3. Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank den Ausgleich der aus dem Vertrag entstandenen Forderung aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grund, so ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes für die Bankrücklast in Höhe von 10 EUR verpflichtet. Hierbei bleibt es dem Kunden nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

Anderenfalls ist die Fluggesellschaft berechtigt, den Vertrag nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nach Ziffern 5.1.1–5.2 zu kündigen und die dort jeweils vorgesehenen Entgelte zu erheben. Ziffer 5.3 findet entsprechend Anwendung.

 

Bei einer Buchung im Flextarif erhebt die Fluggesellschaft ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von insgesamt 25 EUR pro Reiseteilnehmer. Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pauschalierte Bearbeitungsentgelt.

 

3. Reisedokumente

3.1. Der Reiseteilnehmer erhält bei Nutzung des AB-TIX Service (ticketloses Fliegen) eine Buchungsbestätigung per Post oder E-Mail sowie gegen Vorlage eines gültigen Personaldokumentes und seiner Buchungsnummer am Check-in die Bordkarte für den gebuchten Flug.

 

3.2. Jeder Reiseteilnehmer ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) sowie für die Vollständigkeit der Reiseunterlagen. Im Falle der Nichterfüllung ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung zu verweigern und alle hieraus entstehenden Kosten und Nachteile dem Reiseteilnehmer in Rechnung zu stellen.

 

4. Umbuchungen

4.1. Eine Umbuchung liegt vor, wenn bei noch freien Sitzplatzkapazitäten auf Wunsch des Reiseteilnehmers der Flugtermin, ein Reiseteilnehmer, das Flugziel, ein Abflug- und/oder Rückflughafen vor einzelnen Abflügen geändert wird.

 

4.2. Eine Umbuchung ist bis zu einem Zeitraum von 30 Minuten vor der vereinbarten Abflugzeit möglich. Die Änderung eines Reiseteilnehmers ist bis zum Abflug (Hinflug) möglich.

 

4.3. Bei Umbuchungen ist jeweils der Differenzbetrag zum im Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen; eine Umbuchung in niedriger tarifierte Abflüge ist nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Zusätzlich fällt für Flüge im Spartarif auf der Kurz- und Mittelstrecke (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach Großkreisberechnung unter 3.000 Meilen) eine Umbuchungspauschale in Höhe von 30 EUR an, für Flüge im Spartarif auf der Langstrecke (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach Großkreisberechnung mindestens 3.000 Meilen) eine Umbuchungspauschale in Höhe von 50 EUR. Bei Umbuchung eines Fluges, der zu einem Flextarif oder einem Firmentarif (CompanyFlexFare) gebucht wurde, ist lediglich der Differenzbetrag zum im Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen. In allen vorbenannten Fällen bleibt es dem Reiseteilnehmer nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten als die Umbuchungspauschale entstanden sind.

 

4.4. Umbuchungen können auch telefonisch vorgenommen werden. Eine Umbuchung auf einen späteren Flug ist – vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen am Zielort – nur innerhalb des veröffentlichten Flugplans bei Vorhandensein entsprechender Kapazitäten möglich, und nur solange der spätere Flug maximal 365 Tage nach dem ursprünglich gebuchten Hinflug datiert. Jegliche Erstattungen für nicht genutzte Strecken sind bei Flügen, die zum Spartarif gebucht wurden, ausgeschlossen. Für Umbuchungen ist eine Zahlung der Gebühren nur über die zugelassenen Kreditkarten oder per Lastschrift möglich. Umbuchungsgebühren für Infants (Babys bis zum 2. Lebensjahr) fallen nicht an. Auf die Umbuchungsgebühr wird keine Ermäßigung gewährt. Die Umbuchung von einem rein nationalen Flug zu einem internationalen Flug und umgekehrt ist nicht möglich.

 

5. Stornierungen

5.1. Die Stornierung des gebuchten Fluges oder einer anderen bestätigten Leistung (wie z. B. Sitzplatzreservierung, Tierbeförderung, Sonderreservierungen) muss der Fluggesellschaft schriftlich (Fax an +49 (0)30-4102 1003, Brief oder E-Mail an Air Berlin, Service Team, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Deutschland; serviceteam@airberlin.com) oder telefonisch unter der Rufnummer 01805-737 800 (0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz – abweichende Preise aus Mobilfunknetzen sind möglich) unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt mitgeteilt werden. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei Air Berlin. Nach Reiseantritt ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Für Stornierungen gelten die folgenden Regelungen nach deutschem Recht:

 

Flextarif:

5.1.1. Wird ein gebuchter Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug im Flextarif nicht angetreten oder storniert, wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet. Im Falle eines Nichtantritts oder einer Stornierung eines Fluges, der zuvor im Spartarif gebucht war, gilt für den Preisanteil des ursprünglichen Spartarifs Ziffer 5.1.2 bzw. 5.1.3 entsprechend.

 

Spartarif:

5.1.2. Wird ein gebuchter Kurz- oder Mittelstreckenflug (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach Großkreisberechnung unter 3.000 Meilen) im Spartarif nicht angetreten oder storniert, so ist die Fluggesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Reiseteilnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höhere Gewalt. Einwendungen des Reiseteilnehmers finden nach Ziffer 5.3 Berücksichtigung.

 

5.1.3. Wird ein gebuchter Langstreckenflug (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach Großkreisberechnung mindestens 3.000 Meilen) im Spartarif nicht angetreten oder storniert, darf die Fluggesellschaft folgende Beträge berechnen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höhere Gewalt:

-bis 21 Tage vor Reiseantritt: 20 % des Beförderungsentgeltes

-bis 14 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Beförderungsentgeltes

-bis 7 Tage vor Reiseantritt: 40 % des Beförderungsentgeltes

-bis 1 Tag vor Reiseantritt: 50 % des Beförderungsentgeltes

-am Tag des Reiseantritts: 100 % des Beförderungsentgeltes (netto).

 

In allen vorbenannten Fällen werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt.

 

5.2. Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge im Spartarif (Ziffer 5.1.2 und 5.1.3) erhebt die Fluggesellschaft weiterhin ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR pro Reiseteilnehmer und Buchung. Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pauschalierte Bearbeitungsentgelt.

 

5.3. In allen vorbenannten Fällen bleibt es dem Reiseteilnehmer nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.

 

5.4. Die vorbenannten Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Reiseteilnehmer den Flug nicht zur angegebenen Zeit erreicht oder wegen unvollständiger Reisepapiere vom Flug ausgeschlossen wird. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

 

6. Änderungen/Flugzeitänderungen

Die Fluggesellschaft ist nach besten Kräften bemüht, Reiseteilnehmer und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen in angemessenem Umfang unterliegen. Die Fluggesellschaft wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß zu beschränken und Reiseteilnehmer möglichst frühzeitig zu informieren. Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch im Zeitraum von 24 bis 48 Stunden vor Hin- oder Rückflug über das Service-Center unter Tel.: +49 (0)1805-737 800 (0,14 EUR/Min. aus dem deutschen Festnetz - abweichende Preise aus Mobilfunknetzen sind möglich) bestätigen zu lassen. Darüber hinaus wird empfohlen, bei der Flugbuchung eine Rufnummer zu hinterlegen, unter welcher der Reiseteilnehmer auch am Zielort erreichbar ist. Die Fluggesellschaft ist - nur soweit erforderlich - berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, wobei die Fluggesellschaft für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt. Für den Fall eines Wechsels zu einem anderen Luftfahrtunternehmen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle angemessenen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass der Reiseteilnehmer so rasch wie möglich über den Wechsel und die Identität des anderen Luftfahrtunternehmens informiert wird. In jedem Fall wird der Reiseteilnehmer bei der Abfertigung, spätestens jedoch beim Einstieg unterrichtet (EG-VO 2111/05).

 

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Luftbeförderung infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Bei Kündigung vor Abflug zahlt die Fluggesellschaft den bereits gezahlten Reisepreis zurück. Damit sind alle Ansprüche des Reiseteilnehmers aus dem Vertrag abgegolten, es sei denn, es handelt sich um Personenschäden oder um grob fahrlässig bzw. vorsätzlich herbeigeführte Schäden.

 

8. Haftung

8.1. Es gelten die jeweils gültigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den im Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr festgelegten Regelungen in Bezug auf Schäden an Leib und Leben des Reiseteilnehmers sowie seines Gepäcks. Ausgenommen von Personenschäden ist die Fluggesellschaft nur für mittelbare oder Folgeschäden haftbar, wenn sie diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens bleiben unberührt. Eine etwaige Gepäckreklamation ist direkt bei Ankunft am Gepäckschalter vorzunehmen. Andernfalls ist die schriftliche Schadensreklamation innerhalb der im Montrealer Übereinkommen vorgesehenen Fristen an die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Abt. Kundenservice, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin oder an die LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH, Abt. Kundenservice, Flughafen Halle 8, 40474 Düsseldorf, Deutschland, zu senden. Es wird empfohlen, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände im Handgepäck (bis max. 6 kg erlaubt) zu befördern. Im übrigen gelten die im Flugschein aufgeführten Hinweise auf Haftungsbeschränkungen. Soweit im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus dem Montrealer Übereinkommen und dem anwendbaren nationalen Recht uneingeschränkt.

 

8.2. Erfolgt ein Beförderungsabschnitt mit einem anderen Verkehrsmittel als mit einem Luftfahrzeug (z. B. Rail&Fly), so gelten für diesen Beförderungsabschnitt die Bedingungen dieses Verkehrsmittels (Art. 38 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen).

 

9. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

9.1. Die Fluggesellschaft ist im Rahmen der Vertragsdurchführung nach Maßgabe des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen befugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Diese werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt. Die Verarbeitung oder Nutzung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu folgenden Zwecken: Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs; Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren. Zu diesen Zwecken wird die Fluggesellschaft ermächtigt, diese Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu sperren, zu löschen, zu nutzen und sie an eigene Geschäftsstellen, bevollmächtigte Vertreter, sowie an diejenigen, die die oben genannten Dienstleistungen im Auftrag der Fluggesellschaft bereitstellen, zu übermitteln. Die Fluggesellschaft ist ferner berechtigt, die Passdaten und die im Zusammenhang mit der Luftbeförderung verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.

 

9.2. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Verträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Es wird empfohlen, sich mündliche Nebenabreden schriftlich bestätigen zu lassen. Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt. Auf die Allgemeinen Beförderungsbedingungen wird Bezug genommen. Ist im Falle eines Code Shares eine der o. g. Fluggesellschaften als Luftfrachtführer eingetragen, so unterliegt die Beförderung den Beförderungsbedingungen; nähere Auskünfte gibt ansonsten die jeweils ausführende Fluggesellschaft. Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen die Fluggesellschaft zur Anfechtung bzw. Korrektur des Vertrages. Für den Fall einer dadurch bedingten Preiserhöhung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Reisebestätigung vom Vertrag zurückzutreten. Im kaufmännischen Verkehr ist der Gerichtsstand Berlin. Im Übrigen richtet sich der Gerichtsstand nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Stand: 01.04.2009