Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)

1.     Anwendungsbereich

Diese Beförderungsbedingungen gelten für jegliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Niki Luftfahrt GmbH, LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH, Belair Airlines AG oder ihre Erfüllungsgehilfen (im Folgenden die Fluggesellschaft). Diese Beförderungsbestimmungen gelten auch für unentgeltliche Beförderungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gelten zusätzlich jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft.

2.     Kontakt für Anmeldungen und Informationen

Alle Anmeldungen oder Informationen werden durch das Service-Center der Air Berlin vorgenommen. Dieses ist unter
Tel.: +49 (0)1805-737 800 (0,14 EUR/Min. - abweichender Preis bei Anrufen aus Mobilfunknetzen möglich), Fax: +49 (0)30-4102 1003 oder E-Mail an serviceteam@airberlin.com oder unter Air Berlin Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin zu erreichen.

3.     Beförderung nur bei Vorlage vollständiger, gültiger Reiseunterlagen

Die Beförderung eines Fluggastes durch die Fluggesellschaft erfolgt nur bei – im Zuge der Abfertigung rechtzeitig erfolgter - Vorlage vollständiger, gültiger Reiseunterlagen nebst gültigem Personalausweis/Reisepass/Visum. Dies gilt auch für mitgeführte Tiere.

Die Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis) gilt ebenso für Kinder und Kleinkinder. Es wird empfohlen, die Buchungsnummer beim Check-in bereitzuhalten.

Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung zu verweigern, wenn die Einreisebestimmungen eines Zielstaates nicht erfüllt sind oder länderspezifische Beförderungsdokumente/ Nachweise nicht vorgelegt werden können.

4.     Check-in

Bei Kurz- und Mittelstreckenflügen (bis zu 3.000 Meilen) müssen die Passagiere spätestens 30 Minuten vor planmäßigem Abflug im Besitz ihrer Bordkarte sein, um den gebuchten Flug antreten zu können. Bei Abflügen von Palma de Mallorca oder Zürich beträgt diese Zeit wenigstens 45 Minuten, bei Abflügen von London-Stansted wenigstens 60 Minuten. Bei Langstreckenflügen (ab 3.000 Meilen) müssen die Passagiere mindestens 90 Minuten vor Abflug im Besitz ihrer Bordkarte sein.

5.     Beförderung von Gepäck

5.1) Die Fluggesellschaft kann die Annahme des Gepäcks verweigern, wenn es nicht so verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Der Fluggast ist mit dafür verantwortlich, sein Gepäck so zu gestalten, dass das Gepäck sowie alle enthaltenen Gegenstände den Transport ohne Schäden übersteht.

5.2) Das Handgepäck darf maximal ein Gewicht von 6 kg (8 kg für Laptop) aufweisen. Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße 55 cm x 40 cm x 20 cm nicht überschreiten. Wegen der räumlichen Begrenzung und der Sicherheit ist nur ein Handgepäckstück erlaubt. Gemäß der EU-VO 1546/2006 dürfen Passagiere auf allen Flügen, die in Europa starten (auch auf Anschlussflügen), Flüssigkeiten, Druckbehälter (wie z. B. Sprays), Pasten, Lotionen oder andere gel-artige Substanzen nur noch bis zu einer Maximalmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitnehmen. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einen wiederverschließbaren, transparenten Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter passen und werden kontrolliert. Pro Fluggast ist ein Beutel erlaubt. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen, die über das Service-Center der Fluggesellschaft erfragt werden können. Verschiedene Nicht-EU Staaten haben gleichlautende, ähnliche Regelungen erlassen. Nähere Informationen können über das Service-Center der Fluggesellschaft erfragt werden.

5.3) Die Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck beträgt 20 kg je Passagier bei Flügen bis zu 3.000 Meilen, sofern Sonderregelungen (z. B. Kundenbindungsprogramme) nicht etwas anderes bestimmen.
Bei Flügen über 3.000 Meilen beträgt die Freigepäckgrenze 20 kg (Businessklasse 30 kg), sofern Sonderregelungen (z. B. two-piece concept, Kundenbindungsprogramme) nicht etwas anderes bestimmen. Wir empfehlen, keine einzelnen Gepäckstücke mit einem höheren Gewicht als 32 kg aufzugeben. Nähere Informationen können über das Service-Center der Fluggesellschaft erfragt werden.

Bei Überschreitung der für den Passgier geltenden Freigepäckgrenze ist ein zusätzliches Entgelt zu zahlen (vgl. Ziffer 7). Verantwortlich für die Zahlung der zusätzlichen Vergütung ist die in der Buchung als Kunde und Rechnungsempfänger vermerkte Person und/oder der Reiseteilnehmer.

5.4) Nachweis über aufgegebenes Gepäck hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem Gepäckabschnitt. Es wird empfohlen, den Namen und die Adresse des Fluggastes an und im aufgegebenen Gepäck anzubringen.

5.5) Der Fluggast ist verpflichtet, sein aufgegebenes Gepäck entgegenzunehmen, sobald es von der Fluggesellschaft ausgegeben wird. Wird das aufgegebene Gepäck nicht abgeholt oder die Annahme verweigert, ist die Fluggesellschaft berechtigt, ggf. entstandene Kosten für die Lagerung zu verlangen.

6.     Nicht erlaubtes Gepäck

6.1) Die Beförderung von Gefahrgut ist bei allen Flügen der Fluggesellschaft grundsätzlich verboten.

6.2) Der Fluggast darf folgende Gegenstände generell nicht mitführen:
- Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Ausrüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art, d. h. alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind;
- Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art für die Beförderung ungeeignet sind.

6.3) Weder im Handgepäck noch an der Person darf der Fluggast Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, mitführen. Gleiches gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge (Zippos) sind verboten. Der Fluggast darf 1 Gasfeuerzeug an seiner Person mitführen.

6.4) Nur im aufgegebenen Gepäck dürfen Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge), handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe verwendet werden können, Stricknadeln, Sportschläger und sonstige Sport- und Freizeitausrüstung, die als Waffe verwendet werden kann (z. B. Skateboard, Angelrute oder Paddel) und jegliche anderen scharfen Objekte transportiert werden. Dies gilt auch für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene medizinische Zwecke).

6.5) Es wird empfohlen, im aufzugebenden Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Geld, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Funktelefone, Navigations- oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere sowie andere Wertsachen oder Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel, Medikamente oder Flüssigkeiten zu befördern.

7.     Über-/ Sondergepäck

7.1) Die Beförderung von Gepäck, das die geltenden Freigepäckgrenzen gewichtsmäßig überschreitet, ist entgeltpflichtig. Bei Gepäck, das die Freigepäckmenge überschreitet, wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ein zusätzliches Beförderungsentgelt in Höhe von 5 EUR/kg je einfache Strecke erhoben. Bei Flügen über 3.000 Meilen beträgt das Entgelt 10 EUR/kg je einfache Strecke . Das Entgelt ist in jedem Fall vor Abflug zu entrichten, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks. Verantwortlich für die Zahlung der zusätzlichen Vergütung ist die in der Buchung als Kunde und Rechnungsempfänger vermerkte Person und/oder der Reiseteilnehmer.

Jedes Sondergepäck unterliegt der Anmeldepflicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Nur eine Bestätigung der Anmeldung durch die Fluggesellschaft sichert den Anspruch auf Beförderung. Bei der Anmeldung sind die Maße und das Gewicht des Sondergepäcks anzugeben.

Entscheidungsgrundlage für die Beförderung von Über- und Sondergepäck sind die verfügbare Frachtraumkapazität und die Sicherheitsbestimmungen. Über- und Sondergepäck kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden.

7.2) Sportgepäck ist Sondergepäck und muss jeweils gesondert verpackt werden. Wir empfehlen, das Sportgepäck in einer festen Verpackung aufzugeben. Es muss als solches beim Check-in erkennbar sein. Im Übrigen gelten folgende Entgelte:

Fahrräder: 20 EUR je einfache Strecke
Flugdrachen: 25 EUR je einfache Strecke
Bodyboard, Kiteboard ab 140 cm Länge: 25 EUR je einfache Strecke
Kayak: 25 EUR je einfache Strecke
Surfbrett mit Segel und Mast: 25 EUR je einfache Strecke

Entgelte für anderes Sportgepäck werden auf Anfrage gesondert mitgeteilt.

Fahrräder sind zu verpacken. Als Verpackung empfehlen wir Fahrradkoffer oder andere feste Behältnisse. Fahrräder mit Hilfsmotor gelten als Gefahrgut und sind von der Beförderung ausgeschlossen, sofern sie nicht mit einem Elektromotor betrieben werden und mit einer Gelbatterie ausgestattet sind.

Sportwaffen und dazugehörige Munition und alle Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, sind vor Reiseantritt der Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Fluggesellschaft lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Alle Einzelheiten werden bei der erforderlichen Anmeldung mitgeteilt.

Folgendes Sonder-/Sportgepäck muss nicht angemeldet werden und wird kostenlos befördert, wenn es als separates Gepäckstück nicht schwerer als 30 kg ist. Es wird nur ein Sonder-/Sportgepäckstück je Passagier akzeptiert:

Tauchgepäck, Badminton-, Squash- oder Tennistasche mit max. 3 Schlägern, Sportrollstühle und entsprechendes Sportgerät, Fall-/Gleitschirm, Golfgepäck, Reitausrüstung (1 Paar Stiefel und Sattel), Rollsport (1 Skateboard, 1 Paar Rollschuhe oder Inlineskater), Skisport (1 Paar Ski oder ein Snowboard und Skischuhe oder 1 Skibob je Passagier), Sportfischen (1 Angel, Castinggeräte), 1 Paar Wasserski und Anzug, Kinderwagen/-buggies und Kindersitze.
Tauchgepäck muss jedoch unbeschadet des vorstehendes Absatzes angemeldet werden, sofern eine Tauchlampe mitgeführt wird. Gürtel sind ohne Blei mitzuführen, Pressluftflaschen werden nur in entleertem Zustand befördert. Tauchlampen müssen im Handgepäck befördert werden, der Akku oder die Glühlampe muss entfernt sein.

7.3) Die Mitnahme eines (1) Rollstuhls je behinderten Fluggast ist möglich und bei Buchung mitzuteilen. Motorbetriebene Rollstühle können wegen der eingeschränkten Frachtraumkapazität nur mit Einschränkungen befördert werden. Sie sind in einem Zustand aufzugeben, der die sichere Verladung und den Transport des Rollstuhls gewährleistet. Ein Beförderungsanspruch besteht nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Rollstuhls vorher unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts angemeldet und durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Insbesondere sind die Gefahrgutvorschriften einzuhalten. Näheres wird bei der Anmeldung mitgeteilt.

7.4) Die Beförderung von Tieren ist entgeltpflichtig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Transport von Tieren. Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren Behältnis transportiert werden. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei Buchung angemeldet und durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Die Fluggesellschaft akzeptiert keine Tiere auf Flügen von und nach Großbritannien und Irland. Der Fluggast ist für die Einhaltung aller entsprechenden Impf-, Gesundheitszeugnisse und Einreisedokumente verantwortlich.

Die Fluggesellschaft berechnet für eine Beförderung eines Tieres in der Kabine (maximale Maße des Behälters 55 cm x 40 cm x 20 cm, bis 6 kg Gewicht) 20 EUR für die einfache Strecke. Für eine Beförderung im Frachtraum berechnet die Fluggesellschaft 30 EUR für die einfache Strecke. Für Flüge ab 3.000 Meilen werden 60 EUR für die einfache Strecke berechnet. Tiere, die innerhalb der Kabine befördert werden, dürfen den Behälter während des Fluges nicht verlassen. Der Behälter darf nicht auf den Sitzen abgestellt werden.

Die Fluggesellschaft darf pro Flug jeweils nur zwei (2) sehbehinderte Fluggäste zusammen mit jeweils einem Blindenhund im Fluggastraum transportieren. Ein Beförderungsanspruch besteht nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Blindenhundes bei Buchung angemeldet und durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt kostenlos.

8.     Beförderung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen

Es wird empfohlen, Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden nicht mit befördern zu lassen.

Kleinkinder/Infants (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) zahlen auf allen internationalen Strecken 10 % des Reisepreises für einen Erwachsenen. Auf allen innerdeutschen Strecken werden Kleinkinder/Infants (bis zum vollendeten 2. Lebensjahr) kostenlos befördert. Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr zahlen 67 % des Erwachsenenpreises zzgl. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag.

Kleinkinder können im eigenen Kindersitz auf einem zusätzlich gebuchten Sitzplatz befördert werden, sofern die Nutzung bis 11 Uhr des Vortages des Abflugtages angemeldet wurde. Derzeit sind die Kindersitze Römer King Quickfix, Maxi Cosi Mico, Maxi Cosi City, Storchenmühle Maximum allgemein zugelassen. Für einige Flugzeuge ist zusätzlich auch der Luftikid zugelassen. Nähere Informationen können unter "Fragen & Antworten" auf www.airberlin.com abgerufen oder bei der Anmeldung erteilt werden.

Achtung:
Die Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis) gilt auch für Kinder und Kleinkinder.
Die Beförderung von Kindern ohne Begleitung ist vom vollendeten 5. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr möglich, sofern die unbegleiteten Kinder vorher bei der Fluggesellschaft angemeldet und die Anmeldung durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Die Anmeldung ist für Kinder ohne Begleitung bis zum vollendeten 12. Lebensjahr unbedingt erforderlich.
Unbegleitete Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung ein offizielles Ausweisdokument mit Lichtbild oder das Familienbuch bzw. eine beglaubigte Kopie desselben vorliegt. Die Erziehungsberechtigten/Eltern müssen eine schriftliche Einverständniserklärung für die Reise vorlegen. Bitte beachten Sie, dass für verschiedene Länder Sonderbestimmungen gelten können. Nähere Auskünfte können bei der Anmeldung/Buchung durch das Service-Center erteilt werden. Bei der Abfertigung muss der Abholer/Betreuer des Kindes am Bestimmungsflughafen angegeben werden. Die Erziehungsberechtigten/Betreuer müssen bis zum Abflug am Flughafen verweilen.
Für die Beförderung von unbegleiteten Kindern wird ein Bearbeitungsentgelt von 30 EUR pro Strecke erhoben.
Maßgeblich für die Zuordnung zu den jeweiligen Gruppen ist das Alter des Kindes bei Antritt des gebuchten Fluges. Das Rückflugdatum ist bei der Inanspruchnahme besonderer Leistungen der Fluggesellschaft zu beachten. Entscheidend ist das Alter des Kindes beim Antritt des Rückfluges.
Die Fluggesellschaft stellt bei Transitflügen über Drehkreuze der Fluggesellschaft eine Begleitung und Aufsicht für unbegleitete Minderjährige, sofern die Zeit im Transit 2 Stunden nicht überschreitet. Anderenfalls wird die Beförderung abgelehnt.

9.     Beförderung von Schwangeren

Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei werdenden Müttern gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

Bis 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin befördert die Fluggesellschaft Schwangere ohne Flugtauglichkeitsbescheinigung; die Fluggesellschaft kann die Vorlage des Mutterpasses oder einer ärztlichen Bescheinigung zum Nachweis darüber verlangen, dass die 35. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten ist.
Ab 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist eine Beförderung ausgeschlossen.

Achtung:
Die vorstehenden Bestimmungen sind auch im Hinblick auf das Datum eines möglicherweise vorgesehenen Rückfluges zu beachten.

10. Verhalten des Fluggastes

Die Fluggesellschaft kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, wenn:

- das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden;
- die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird;
- Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den Alkoholkonsum, nicht befolgt werden;
- sein Verhalten bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt;
- der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der vorgenannten Handlungen vornehmen;
- die Beförderung gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes verstoßen würde, welches überflogen wird;
- der Fluggast ggf. notwendig werdende Untersuchungen an Person oder Gepäck verweigert;
- der gültige Flugpreis, fällige Steuern, Zuschläge oder sonstige Entgelte nicht bezahlt wurden;
- der Fluggast keine gültigen Reisedokumente in seinem Besitz hat, seine Reisedokumente während des Fluges zerstört oder die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung verweigert;
- der Fluggast beim Check-in oder beim Boarding nicht nachweisen kann, dass er die Person ist, für die die Buchung vorgenommen wurde;
- der Fluggast gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Fluggesellschaft oder Anweisungen im Rahmen des Hausrechts verstößt;
- der Fluggast nicht erlaubtes Gepäck mit sich führt.

Die Fluggesellschaft kann den betreffenden Fluggast, wenn dies zur sicheren Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Passagieren und Besatzung notwendig ist, aus dem Flugzeug verweisen, seine Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen. Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, alle weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. An Bord des Flugzeuges begangene rechtswidrige Handlungen werden sowohl strafrechtlich als auch zivilrechtlich verfolgt.

Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch die Flugbegleiter gestattet.

11. Sonstiges

Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Beförderungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.

Stand: 17.03.2008